FG Köln: Zur Gewerbesteuerpflicht bei Betriebsaufspaltung
Nach Auffassung des FG Köln im Urteil vom 12.3.2009 – 10 K 399/06 – begründen weder die Übertragung von GmbH-Anteilen, d. h. die Aufgabe der gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit, noch die Erzielung gewerblicher Einkünfte aus Betriebsverpachtung eine Gewerbesteuerpflicht. Mit der Übertragung der GmbH-Anteile endete die gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit. Eine Betriebsverpachtung i. S. d. Einkommensteuerrechts sei keine werbende Tätigkeit in diesem Sinne. Für Gewerbesteuerzwecke ende der Betrieb mit dem Ende der Betriebsaufspaltung und dem Beginn der Betriebsverpachtung. Eine ausdrückliche Aufgabeerklärung sei für Gewerbesteuerzwecke nicht erforderlich; eine Fortführung des Gewerbebetriebs sei gewerbesteuerlich nicht möglich. Auch die gewerbliche Betriebsverpachtung sei nicht gewerbesteuerpflichtig.
Das FG Kln hat die Revision zugelassen, da es sich um eine Frage von grundstzlicher Bedeutung handele.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-1155-3