BFH: Zur Gemeinnützigkeit der Förderung des Turnierbridge
Der BFH hat mit Urteil vom 9.2.2017 – V R 69/14 - wie folgt entschieden:
1. Turnierbridge ist kein Sport i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO.
2. Turnierbridge wird auch nicht von den in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannten sog. Privilegierten Freizeitbeschäftigungen umfasst.