FG Düsseldorf: Zur Frage des (anteiligen) Vorsteuerabzugs, wenn ein Unternehmer und ein Nichtunternehmer gemeinsam Leistungsempfänger sind
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.12.2013 – 1 K 2947/11 U - entschieden: 1. Sind aus einem Pachtvertrag beide Eheleute gleichermaßen berechtigt und verpflichtet, erbringt der Verpächter seine Verpächterleistung zur Hälfte an den das jeweilige Ladenlokal (allein) betreibenden Ehegatten. 2. Der Vorsteuerabzug ist bei gemeinsamem Leistungsbezug durch zwei Leistungsempfänger, von denen lediglich einer unternehmerisch tätig ist, begrenzt auf die Hälfte des Gesamtbetrages. Dass der Unternehmer-Ehegatte die Pacht allein von seinem betrieblichen Konto gezahlt hat und die angepachteten Räumlichkeiten ausschließlich für Zwecke seines Unternehmens genutzt hat, ändert nichts daran, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau Leistungsempfänger der Pachtleistung ist.