BFH: Zur Frage der Gewerblichkeit der Tätigkeit eines externen Datenschutzbeauftragten
Der BFH hat mit Urteil vom 14.1.2020 – VIII R 27/17 - entschieden:
1. Ein externer Datenschutzbeauftragter übt auch dann, wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist, keinen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Katalogberuf aus.
2. Da ein Datenschutzbeauftragter ohne eine akademische Ausbildung tätig werden kann, übt er auch keine dem Beruf des Rechtsanwalts ähnliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus (Anschluss an BFH-Urteile vom 05.06.2003 – IV R 34/01, BFHE 202, 336, BStBl II 2003, 761; vom 26.06.2003 – IV R 41/01, BFH/NV 2003, 1557).
3. Die Tätigkeit des externen Datenschutzbeauftragten ist auch nicht den sonstigen selbständigen Tätigkeiten i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen.