FG Düsseldorf: Zur Frage der Gewerbesteuerzerlegungsbeteiligung einer Gemeinde
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.1.2017 – 14 K 2779/14 G – wie folgt entschieden:
Eine – einheitliche – mehrgemeindliche Betriebsstätte i. S. d. § 28 Abs. 1 S. 2 1. Halbs. GewStG liegt vor, wenn zwischen den Betriebsanlagen, Geschäftseinrichtungen oder Teilen von ihnen ein räumlicher und betrieblicher, d. h. wirtschaftlicher, technischer oder organisatorischer Zusammenhang besteht.
Nach diesen Grundsätzen besteht aufgrund der unterirdischen Ferngasleitungen ggf. eine mehrgemeindliche Betriebsstätte. Dass auch unterirdisch verlaufende Leitungen ohne Bezug zur Erdoberfläche die Voraussetzungen einer mehrgemeindlichen Betriebstätte erfüllen, folgt bereits aus einem Umkehrschluss des § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GewStG. Nach dieser Regelung sind Gemeinden von der Gewerbesteuerzerlegung grundsätzlich auszunehmen, wenn sich auf ihrem Gemeindegebiet u. a. lediglich Anlagen zur Weiterleitung gasförmiger Stoffe befinden. Aus dieser Regelung lässt sich ableiten, dass nach der gesetzgeberischen Entscheidung bei Anlagen, die allein der Weiterleitung gasförmiger Stoffe dienen, vom Vorhandensein einer Betriebsstätte auszugehen ist. Zu prüfen ist jedoch, ob der Ausschlusstatbestand des § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GewStG entgegensteht. Danach sind Gemeinden bei der Zerlegung nicht zu berücksichtigen, in denen sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer Energie dienen, ohne dass diese dort abgegeben werden.