FG Düsseldorf: Zur Bewertung des Werts des Anteils an einer Kapitalgesellschaft unter Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.12.2018 – 4 K 108/18 F - entschieden:
1. Das vereinfachte Ertragswertverfahren führt dann zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen, wenn es nach den Verhältnissen des Bewertungsstichtags offensichtlich ist, dass in Zukunft ein erheblich niedrigerer oder höherer Ertrag zu erwarten ist; dabei können Verhältnisse und Gegebenheiten berücksichtigt werden, die im Bewertungszeitpunkt zwar noch nicht eingetreten, aber so hinreichend konkretisiert sind, dass mit ihnen zu diesem Zeitpunkt objektiv als Tatsachen zu rechnen ist.
2.Gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 BewG kann der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nicht unter § 11 Abs. 1 BewG fallen, anstatt nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren auch nach einer anderen anerkannten, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode ermittelt werden; daher kann ein Steuerpflichtiger auch ein Gutachten beibringen, dasnachdenIDWS1erstattetwordenist.
3. Das Stichtagsprinzip ist auch nach den IDW S1 zu berücksichtigen.
(Leitsätze der Redaktion)
-> Das FG hat die Revision zugelassen.