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Steuerrecht
25.11.2010
Steuerrecht
BFH: Zur Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen Unionsrecht

Der BFH hat mit Urteil vom 16.9.2010 – V R 57/09 – entschieden: Ein Steuerbescheid ist auch bei einem erst nachträglich erkannten Verstoß gegen das Unionsrecht nicht unter günstigeren Bedingungen als bei einer Verletzung innerstaatlichen Rechts änderbar. Das Urteil betrifft die früher geltende Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen aus dem Jahr 2006, nach der sich die Betreiber von Glücksspielautomaten gegen die nach nationalem Recht bestehende Steuerpflicht ihrer Leistungen unmittelbar auf eine Steuerfreiheit für Glücksspielumsätze nach der sog. Sechsten EG-Richtlinie berufen konnten, da Deutschland die Richtlinie fehlerhaft umgesetzt hatte. In dem durch den BFH entschiedenen Streitfall ging es um die Frage, ob die sich aus der Sechsten EG-Richtlinie ergebende Steuerfreiheit rückwirkend auch für Besteuerungszeiträume beansprucht werden kann, für die bestandskräftige Steuerbescheide ohne Vorbehalt der Nachprüfung vorliegen. Dies hat der BFH verneint. Das Korrektursystem der §§ 172 ff. AO regelt die Durchsetzung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche abschließend. Nach den Vorgaben des Unionsrechts muss das steuerrechtliche Verfahrensrecht auch keine weitergehenden Korrekturmöglichkeiten für Steuerbescheide vorsehen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 23.11.2006 – V R 67/05, BStBl. II 2007, 436).

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-2988-4 unter www.betriebs-berater.de

(PM BFH vom 24.11.2010)

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