FG Münster: Zur Berücksichtigung von Verlusten aus der Beteiligung an einer niederländischen Personengesellschaft
Das FG Münster hat mit Urteil vom 28.3.2017 – 12 K 3541/14 G, F – wie folgt entschieden:
1. Da sich der Begriff „Betriebsstätteneinkünfte“ in Art. 5 DBA NL 1960 auf einen Nettobetrag bezieht, sind neben den Betriebsstättengewinnen auch die Betriebsstättenverluste aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen (sog. Symmetriethese).
2. Nach der Rechtsprechung des EuGH wird die Niederlassungsfreiheit behindert, wenn nach einer Regelung eines Mitgliedstaats eine gebietsansässige Gesellschaft, die eine Tochtergesellschaft oder eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Staat des EWR-Abkommens unterhält, gegenüber einer gebietsansässigen Gesellschaft mit einer Betriebsstätte oder einer Tochtergesellschaft im erstgenannten Mitgliedstaat in nachteiligerWeise steuerlich unterschiedlich behandelt wird (EuGH, Urteil vom 17.7.2014 – C-48/13, Nordea Bank Danmark A/S Skatteministeriet,RIW 2014, 617).
3. Die Berücksichtigung von Verlusten einer gebietsfremden Betriebsstätte bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte der Gesellschaft, zu der diese Betriebsstätte gehört, stellt einen Steuervorteil dar (EuGH, Urteil vom 17.7.2014 – C-48/13, Nordea Bank Danmark A/S Skatteministeriet, RIW 2014, 617).
4. Sind die Einkünfte aus der niederländischen Tochtergesellschaft in Deutschland nach dem DBA Niederlande von der deutschen Besteuerung freigestellt und handelt es sich um eine Tochtergesellschaft mit Sitz in Deutschland, wären die Verluste im Rahmen des Organschaftsverhältnisses in Deutschland zu berücksichtigen. Eine Bestimmung, die die Berücksichtigung von Verlusten einer Betriebsstätte für die Ermittlung des Gewinns und die Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte des Stammhauses erlaubt, stellt einen Steuervorteil dar.
(Leitsätze der Redaktion)
--> Das FG hat die Revision zugelassen.