BFH: Zur Berücksichtigung von Auslandsverlusten
Der BFH hat durch Urteil vom 24.2.2010 – IX R 57/09 – entschieden: Ein in Österreich im Jahr 2003 erzielter Verlust ist nicht aus europarechtlichen Gründen ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 10d Abs. 4 S. 1 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004 zu berücksichtigen.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-922-3