FG Düsseldorf: Zur Berücksichtigung der Steuerbegünstigung gem. § 13a Abs. 2 ErbStG
Das FG Münster hat mit Urteil vom 25.10.2016 – 4 K 1380/14 Erb – ECLI:DE:FGD:2016:1025.4K1380.14ERB.00 – wie folgt entschieden:
1. Die Steuerbegünstigungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG können nur dann gewährt werden, wenn das von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG erfüllt.
2. Nicht begünstigt ist daher der isolierte Erwerb eines Anteils an einer Personen-gesellschaft, wenn der Schenker betriebswesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehält.
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext unter BBL2017-2070-2
→ Das FG hat die Revision nicht zugelassen.