FG Düsseldorf: Zur Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 1 AO, hier: Darlegungs- und Beweislast für den Beginn der Außenprüfung
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 7.5.2019 – 6 K 2302/15 K - entschieden:
1. Mit einer Außenprüfung ist tatsächlich noch nicht begonnen, wenn der Prüfer erscheint und die Prüfungsanordnung übergibt, sondern erst dann, wenn er nach der Übergabe oder Übersendung der Prüfungsanordnung Handlungen zur Ermittlung des Steuerfalls vornimmt. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass die Handlungen, die der Prüfer am Prüfungsort vornimmt, solche zur Ermittlung des Steuerfalls sind, und zwar auch dann, wenn sie nur auf die Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren u. ä. gerichtet sind.
2. Auch genügt es, wenn der Prüfer nach Übergabe der Prüfungsanordnung am Prüfungsort oder im FA das Aktenstudium aufgenommen hat. Die pauschale Behauptung des FA, der Prüfer habe sich an der Amtsstelle mit den im FA bereits vorhandenen Akten befasst, kann jedoch für die Annahme des Beginns einer Außenprüfung nicht genügen. Das Aktenstudium an Amtsstelle kann den Beginn einer Außenprüfung nur dann darstellen, wenn dessen Gegenstand nachweislich die konkreten Verhältnisse des zu prüfenden Betriebes sind.
3. Beruft sich die Finanzbehörde auf die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO, ist sie für das Vorliegen der Voraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet; dieses gilt umso mehr, als Handlungen im Innendienst zwar Ermittlungshandlungen sein können, dieses aber erfordert, dass sie anhand der Prüfungsakten nachvollzogen werden können.
(Leitsätze der Redaktion)
--> Das FG hat sich außerdem mit der Frage befasst, ob die eingebrachten Mitunternehmeranteile mit ihrem Buchwert angesetzt werden können, § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG a. F.). Das FG hat die Revision nicht zugelassen.