FG Münster: Zuordnung von Vorsteuererstattungsansprüchen bei Insolvenz
Das FG Münster hat mit Urteil vom 12.6.2019 – 5 K 166/19 U – wie folgt entschieden:
1. Das Unternehmen besteht – bedingt durch die Erfordernisse des Insolvenzrechts – nach Verfahrenseröffnung aus mehreren Unternehmensteilen (vorinsolvenzrechtlicher Unternehmensteil, Insolvenzmasse und insolvenzfreies Vermögen), zwischen denen einzelne umsatzsteuerrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen nicht miteinander verrechnet werden können (ständige Rechtsprechung).
2. Für die Aufteilung ist maßgebender Zeitpunkt derjenige der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
3. Für die Zuordnung von Vorsteuererstattungsansprüchen kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt an, da in diesem Zeitpunkt die Insolvenzmasse noch nicht der Beschlagnahme unterliegt; vielmehr führt erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Übergang der Verwaltungs und Verfügungsbefugnis (§§ 80, 81 InsO).
4. Für die Zeit zwischen Insolvenzantrag und Insolvenzeröffnung bleibt diese Verwaltungs und Verfügungsbefugnis beim Gemeinschuldner, wenn lediglich ein sog. „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird.
5. § 55 Abs. 4 InsO steht einer Aufteilung nicht entgegen, die auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abstellt; § 55 Abs. 4 InsO soll lediglich den Nachteil ausgleichen, den der Fiskus als Zwangsgläubiger hinzunehmen hat.
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext unter BBL2019-1750-3
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Das FG hat die Revision zugelassen.