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Steuerrecht
20.09.2012
Steuerrecht
EuGH: Zuordnung eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks/ Schlussanträge

 Der Generalanwalt beim EuGH Mazák hat am 11.9.2012 in dem Verfahren C-299/11, Gemeente Vlaardingen – dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden: Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Sechsten RL 77/388/EWG ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat auf die Ingebrauchnahme einer unbeweglichen Sache durch einen Steuerpflichtigen für von der Steuer befreite Zwecke Mehrwertsteuer erheben kann, wenn
– diese unbewegliche Sache in einem auf dem Grund und Boden des Steuerpflichtigen und in dessen Auftrag durch einen Dritten gegen Entgelt hergestellten (Bau-)Werk besteht,
– mit der Folge, dass auf das Grundstück des Steuerpflichtigen bzw. auf seinen Wert Mehrwertsteuer erhoben wird,
– es sei denn, dass das fragliche Grundstück in der Vergangenheit bereits für dieselben steuerbefreiten Zwecke seines Unternehmens zugeordnet wurde.

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