EuGH-Schlussanträge: Zuordnung der Warenbewegung zu einer Lieferung innerhalb einer Lieferkette
Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Art. 138 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/ 112/EG ist nur auf die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an Steuerpflichtige anwendbar, deren übrige Erwerbe gemäß Art. 3 Abs. 1 derselben Richtlinie nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Art. 138 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 enthält über die dort geregelte Steuerbefreiung hinaus keine Bestimmung über die Zuordnung der Warenbewegung im Verfahren der Steueraussetzung zu einer bestimmten Lieferung im Fall einer grenzüberschreitenden Lieferkette.
2. Bei der Zuordnung der einzigen grenzüberschreitenden Warenbewegung zu einer bestimmten Lieferung in einer Lieferkette kommt es entscheidend darauf an, wer beim Transport des Gegenstandes an ein anderes Glied der Lieferkette die Gefahr für den zufälligen Untergang der Ware trägt.
GAin Kokott, Schlussanträge vom 25.7.2018 – C-414/17, AREX CZ