BFH: Zum rückwirkenden Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG a. F.
Der BFH hat im Urteil vom 16.2.2011 – II R 60/09 – entschieden: Die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG a. F. für den Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft fallen auch dann nicht rückwirkend weg, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb mehrere Umwandlungsvorgänge i. S. d. § 20 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 UmwStG stattfinden.
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