BFH: Zum Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft
Der BFH hat durch Urteil vom 23.9.2009 – XI R 14/08 – entschieden: Einer Grundstücksgemeinschaft steht der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen eines Wohn- und Geschäftshauses nicht zu, wenn nach außen nur einer der Gemeinschafter als Vertragspartner auftritt, ohne offen zu legen, dass er auch im Namen des anderen Gemeinschafters handelt, und wenn die Rechnungen nur an ihn adressiert sind. Selbst wenn ein Unternehmer die Leistung „für sein Unternehmen“ bezogen hat, besteht das Recht auf Vorsteuerabzug nur, soweit er in einer Rechnung als Leistungsempfänger bezeichnet ist.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-21-2