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Steuerrecht
02.05.2019
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Zum Vorliegen einer nach Art. 226 der MwStSystRL ausgestellten Rechnung als unionsrechtliche Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 8.6.2018 – 1 K 3724/15 U – wie folgt entschieden:

1. Bezüglich des Zusammenhangs, in dem Art. 226 MwStSystRL steht, kann das in den Art. 167 ff. MwStSystRL geregelte Recht auf Vorsteuerabzug als integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht eingeschränkt werden, denn durch die Regelung über den Vorsteuerabzug soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden.

2. Das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 15.11.2017 – C-374/16 und C-375/16 Geissel und Butin, m.w.N.).

3. Das Ausstellungsdatum ist das Rechnungsdatum, also der Tag an dem der leistende Unternehmer das Rechnungsdokument herstellt. Insoweit dürfte es grundsätzlich nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung genügen, wenn ein willkürliches Datum, welches mit dem Zeitpunkt der Rechnungserstellung in keinem Zusammenhang steht, oder ein fehlerhaftes Datum (z.B. 30.2.2010) als Ausstellungsdatum angegeben wird.

4. Eine Kontrolle durch die Steuerverwaltung im Hinblick auf die Entrichtung der geschuldeten Steuer und gegebenenfalls das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts wäre bei einem willkürlichen oder fehlerhaften Ausstellungsdatum erheblich erschwert. Willkürliche und fehlerhafte Angaben können nicht leicht und eindeutig nachgeprüft werden.

(Leitsätze der Redaktion)

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