BFH: Zum Leistungsort bei Einräumung der Berechtigung, auf mehreren Golfplätzen im In- und Ausland Golf zu spielen
Der BFH hat mit Urteil vom 12.10.2016 – XI R 5/14 – wie folgt entschieden:
1. Die Einräumung der Berechtigung, auf einem Golfplatz Golf zu spielen, ist keine „sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück“ i. S. des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG.
2. Räumt ein Unternehmer privaten Golfspielern die Berechtigung ein, auf mehreren Golfplätzen im In- und Ausland Golf zu spielen, richtet sich der Ort dieser Leistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG danach, wo sie von dem Unternehmer tatsächlich erbracht werden.
Volltext unter: BBL2017-277-5