FG Düsseldorf: Zum Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht länger leerstehender Objekte
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.9.2016 – 13 K 2850/13 E – wie folgt entschieden:
Für die Feststellung des Bestehens einer Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich renovierungsbedürftiger – und deshalb länger leerstehender – Objekte können auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung, die Dauer der Renovierung zur Vorbereitung der Vermietung oder die (fehlende) Absehbarkeit, ob und ggf. wann die Räume im
Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen, als Indizien herangezogen werden. Zudem hat der BFH hinsichtlich eines Objekts, für das, so wie es baulich gestaltet war, kein Markt bestand und die Immobilie deshalb nicht vermietbar war, entschieden, dass der Steuerpflichtige – wolle er seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen – zielgerichtet darauf hinwirken müsse, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen (BFH, Urteil vom 20.7.2010 – IX R 49/09). Bleibe er untätig und nehme den Leerstand auch künftig hin, spreche dieses Verhalten für die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung sind auch spätere Tatsachen und Ereignisse zu berücksichtigen. Vorliegend wurde zwar nicht zeitnah nach dem Auszug der Mieter mit der notwendigen Sanierung begonnen, um die Betriebsbereitschaft des Objekts wiederherzustellen. Es reicht aber, wenn die möglichen Bemühungen unternommen werden, um die der Sanierung entgegenstehenden wirtschaftlichen und – nach seiner Einschätzung – rechtlichen Hindernisse zu beseitigen