BFH: Zum Begriff „sportliche Veranstaltung“
Der BFH hat im Urteil vom 5.8.2010 – V R 54/09 – entschieden: Die Verwaltung von Sporthallen sowie das Einziehen der Hallenmieten einschließlich des Mahnwesens und Vollstreckungswesens durch einen gemeinnützigen Verein gegen Entgelt im Auftrag einer Stadt ist weder nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG als „sportliche Veranstaltung“ noch nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG steuerbefreit. Wie der BFH bereits entschieden hat (BFH, 11.10.2007 – V R 69/06, BFHE 219, 287; vom 20.11.2008 – V B 264/07, BFH/NV 2009, 430), ist eine Hallenvermietung keine „sportliche Veranstaltung“, da die Vermietung von Sportstätten lediglich die Voraussetzung für sportliche Veranstaltungen schafft. Nichts anderes gilt, wenn Gegenstand der Leistung nicht die Nutzungsüberlassung, sondern nur deren Organisation für denVermieter ist.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-3118-2
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