BFH: Zum Begriff der umsatzsteuerfreien Heilbehandlung
Der BFH hat im Urteil vom 29.6.2011 – XI R 52/07 – entschieden, dass die Umsätze aus dem Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende Vermehrung zur Reimplantation zu therapeutischen Zwecken von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn diese Tätigkeiten von Ärzten oder im Rahmen eines arztähnlichen Berufs ausgeübt werden. Im Urteilsfall hatte ein deutsches Biotechnologie-Unternehmen von Ärzten oder Kliniken übersandtes Knorpelmaterial in seinem Labor so bearbeitet, dass die Gelenkknorpelzellen herausgelöst und nach spezieller Aufbereitung durch Züchtung vermehrt werden konnten. Die gezüchteten Zellen wurden dem behandelnden Arzt oder der Klinik zur Reimplantation beim Patienten zurückgesandt. Soweit diese Leistungen an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbracht wurden, unterwarf das Unternehmen die Umsätze nicht der Umsatzsteuer, weil es sie für im Inland nicht steuerbar hielt. Der BFH folgte dieser Auffassung nicht, hielt es aber für möglich, dass die Umsätze der Klägerin gem. § 4 Nr. 14 S. 1 UStG steuerfrei seien. Nach dieser Vorschrift sind u. a. Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit steuerfrei. Der EuGH hatte auf Vorlage des BFH entschieden, dass es sich bei Leistungen, wie sie die Klägerin ausgeführt habe, um Heilbehandlungen handele. Nicht geklärt ist bislang aber, welche berufliche Qualifikation die Mitarbeiter der Klägerin haben, die die Zellvermehrungen durchgeführt haben. Steuerfrei gem. § 4 Nr. 14 S. 1 UStG können diese Laborleistungen nur sein, wenn sie von Ärzten oder im Rahmen der Ausübung eines arztähnlichen Berufs erbracht werden.
(Quelle: PM BFH vom 7.9.2011)
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