BFH: Zuflusszeitpunkt bei Arbeitslohn in Form von sonstigen Bezügen – Lohnsteuerhaftung
Der BFH hat mit Urteil vom 24.8.2017 – VI R 58/15 – wie folgt entschieden:
1. Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung fließt dem Arbeitnehmer nicht schon mit Erteilung der Einzugsermächtigung durch den Arbeitgeber zugunsten des Versicherungsnehmers zu. Der Zufluss erfolgt erst, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet.
2. Der Arbeitnehmer bezieht nicht laufend gezahlten Arbeitslohn (sonstige Bezüge) im Zeitpunkt des Zuflusses.
3. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ist auf sonstige Bezüge nicht anwendbar.