Niedersächsisches FG: Zu den steuerrechtlichen Auswirkungen der Rechtskraft eines Insolvenzplans
Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 15.3.2017 – 2 K 59/16 - wie folgt entschieden:
Gemäß § 251 Abs. 1 S. 1 AO bleiben die Vorschriften der InsO unberührt; sie gehen daher den Regelungen der AO vor. Mit der Rechtskraft eines Insolvenzplans treten die in dessen gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein. Der Plan bildet fortan die allein maßgebliche Grundlage für die gesamte Vermögens- und Haftungsentwicklung. Auch die getroffenen Abgabenforderungen unterliegen nur noch dessen Festlegung. Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüftermin bestritten worden sind, können aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Eine Änderung der dann so erreichten Steuerfestsetzung kommt später nicht mehr in Betracht. Die mit dem Insolvenzplan bewirkte (teilweise) Befreiung des Schuldners von seiner Steuerschuld führt nicht zu einem Erlöschen der Steuerforderungen im Sinne des § 47 AO. Die Finanzbehörden werden hinsichtlich ihrer Forderungen mangels abweichender gesetzlicher Regelungen im Insolvenzplanverfahren wie andere Insolvenzgläubiger behandelt. Gemäß § 301 InsO wirkt die Restschuldbefreiung gegenüber allen Insolvenzgläubigern. Dieses gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Der Begriff der Insolvenzgläubiger ist dabei in § 38 InsO geregelt. Danach dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben.
Dies bedeutet allerdings, dass der Schuldner auch hinsichtlich der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (wie im Streitfall) begründeten Steuerforderungen weiterhin Steuerschuldner ist (BFH, 23.8.1993 – V B 135/91, BFH/NV 1994, 186). Somit können die während des Bestehens des Insolvenzverfahrens begründeten Steuerschulden nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Steuerpflichtigen geltend gemacht und auch vollstreckt werden.
(Leitsätze der Redaktion)
→ Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden (Az. BFH IX R 21/17).