FG Münster: Zu den Voraussetzungen einer mehrstufigen Organschaft (hier: Umsatzsteuer)
Das FG Münster hat mit Urteil vom 13.6.2017 – 15 K 2617/13 U - wie folgt entschieden:
1. Nach der Rechtsprechung des BFH muss die wirtschaftliche Eingliederung nicht aufgrund unmittelbarer Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft bestehen, sondern kann auch auf der Verflechtung von zwei Organgesellschaften beruhen (BFH, 20.8.2009 – V R 30/06, BStBl. II 2010, 863).
2. An der Zurechnung zum Organträger fehlt es aber, wenn entgeltliche Leistungen lediglich zwischen zwei Untergesellschaften ausgetauscht werden, von denen keine aufgrund unmittelbarer Beziehungen mit dem Organträger organschaftlich verbunden ist (FG Baden-Württemberg, 14.4.2016 – 1 K 3466/14, EFG 2016, 1821).
3. Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass diese Rechtsprechung nicht nur darauf beschränkt ist, die wirtschaftliche Eingliederung zu begründen, wenn Leistungen einer Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen sind, sondern auch auf die Zurechnung des Bezugs von Leistungen zu übertragen ist.
(Leitsätze der Redaktion)
--> Das FG hat die Revision nicht zugelassen.