BFH: Zu den Anforderungen an das „Kennenmüssen“ nach § 25d Abs. 1 UStG
Der BFH hat mit Urteil vom 10.8.2017 – V R 2/17 – wie folgt entschieden: Das „Kennenmüssen“ i.S. des § 25d Abs. 1 UStG muss sich im Rahmen eines konkreten Leistungsbezugs auf Anhaltspunkte beziehen, die für den Unternehmer den Schluss nahelegen, dass der Rechnungsaussteller bereits bei Vertragsschluss die Absicht hatte, die Umsatzsteuer nicht abzuführen.