FG Münster: Zur beschränkten Steuerpflicht eines nach Luxemburger Recht gegründeten Fonds, bei dem das Recht zur Anteilsscheinrückgabe während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen ist
Das FG Münster hat mit Urteil vom 20.4.2017 – 10 K 3059/14 K - wie folgt entschieden:
1. Die für die Annahme eines Zweckvermögens im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG erforderliche wirtschaftliche Verselbstständigung und Ausstattung mit einer eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit setzt voraus, dass die Wirtschaftsgüter weder im wirtschaftlichen Eigentum der Anleger verbleiben noch in das wirtschaftliche Eigentum eines anderen Steuersubjekts (insbesondere des formalen Eigentümers) gelangen, so dass im Ergebnis nur die Zurechnung zum Investmentvermögen des Vertragstyps selbst als wirtschaftlichem Eigentümer verbleibt.
2. Die besondere Zweckbindung muss zudem dauerhaft – im Sinne eines endgültigen Verzichts auf das gewidmete Vermögen – eingegangen werden. Der Anleger darf nicht in der Lage sein, die besondere Zweckbindung zu lösen und das gewidmete Vermögen erneut seinem Herrschaftsbereich zuzuführen.
3. Insoweit ist strikt zwischen dauerhafter Zweckbindung und Dauerhaftigkeit des Zwecks zu differenzieren. Der besondere Zweck des Investmentvermögens ist grundsätzlich von unbestimmter Dauer und entzieht sich einer direkten Einflussnahme durch die Anleger. Anders verhält es sich bei inländischen Zweckvermögen hinsichtlich der Zweckbindung des seitens der Anleger gewidmeten Vermögens.
4. Die persönliche Steuerbefreiung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG gilt nach dem Wortlaut der Norm ausschließlich für inländische Investmentvermögen. Durch die Verwendung der Begriffe Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaft als investmentrechtlichen Anknüpfungspunkt der investmentrechtlichen Befreiungsnorm wird deren Anwendungsbereich auf spezifische Rechtsformen inländischer Investmentvermögen beschränkt. Ausländische Investmentvermögen werden nicht von der Norm erfasst.
5. § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG ist europarechtskonform.
(Leitsätze der Redaktion)
--> Das FG hat die Revision zugelassen.