FG Münster: Zur Umsatzsteuerpflicht der Verpachtung von Inventar an eine Pflegeeinrichtung und zu den Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung bei überhöhtem Steuerausweis
Das FG Münster hat mit Urteil vom13.9.2016 – 5 K 412/13 U – wie folgt entschieden:
Bei der Überlassung des Inventars handelt es sich um eine Nebenleistung zur gemäß § 4 Nr. 12 lit. a UStG steuerfreien Verpachtung eines Seniorenwohnparks.
Das gilt auch, wenn der Pächterin (KG) ein betriebs- und benutzungsfähiges Seniorenpflegeheim zur Verfügung gestellt wird, wenn es sich bei dem mitverpachteten Inventar ganz überwiegend um speziell abgestimmte, zum Betrieb eines Pflegeheims zwingend erforderliche Ausstattungselemente handelt.
Der mit der KG abgeschlossene Heimausstattungsmietvertrag stellt eine Rechnung i. S. des § 14c Abs. 1 UStG dar, da er alle erforderlichen Rechnungsangaben enthält. Liegen alle Voraussetzungen für eine Rechnungsberichtigung vor, ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden (§ 14c Abs. 1 S. 2 UStG).