FG Schleswig-Holstein: Zu Infektionswirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
Das FG Schleswig-Holstein hat im Urteil vom 25.8.2011 – 5 K 38/08 – entschieden, dass lediglich bei einem„äußerst geringen Anteil“ von gewerblichen Umsätzen an den Gesamtumsätzen einer Personengesellschaft nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG entfällt. In Konkretisierungdieser Rechtsprechungwarder Senat– ebenso wie vor ihm schon das FG Münster (Urteil vom 19.6.2008 – 8 K 4272/06 G, EFG 2008, 1975) – der Auffassung, dass bei einem Anteil des gewerblichen Umsatzes am Gesamtumsatz von über 5 % kein „äußerst geringer Anteil“ mehr anzunehmen ist. Dies führte im Streitfall dazu, dass angesichts eines gewerblichen Anteils der Mieteinnahmen von 6,31 % an den Gesamteinnahmen auch die anderen (Miet-)Einkünfte der (vermögensverwaltenden) Gesellschaft als gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren waren. Der zum Teil in der Literatur vertretenen Ansicht, dass der gewerbesteuerliche Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG eine absolute Geringfügigkeitsgrenze bilde, unterhalb derer gewerbliche Einkünfte nicht die Infizierungswirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auslösen könnten, ist der Senat im Hinblick auf den Wortlaut der Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG und unter Berücksichtung des mit der Freibetragsregelung im GewStG verfolgten gesetzgeberischen Zwecks nicht gefolgt. Das FG hat die Revision zugelassen (Az. des BFH: IV R 54/11).
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-86-4 unter www.betriebs-berater.de
(Newsletter FG Schleswig-Holstein vom 22.12.2011)