FG Münster: Zur Frage, ob ausländische Kapitaleinkünfte eines gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig Behandeltem dem Progressionsvorbehalt unterliegen
Das FG Münster hat mit Urteil vom 7.12.2016 – 11 K 2115/15 E entschieden:
1. Eine Anwendung von § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG scheidet unabhängig von der Anwendung des § 2 Abs. 5b EStG aus. Bei den Kapitaleinkünften in Österreich handelt es sich nicht um Einkünfte, die nach einem DBA steuerfrei sind. Es fehlt an einer für die Anwendung des DBA Österreich, insbesondere Art. 10, 11 DBA Österreich, grenzüberschreitenden Konstellation. Der Kläger war im Streitzeitraum in demjenigen Vertragsstaat i. S. d. Art. 4 Abs. 1 DBA Österreich ansässig, aus dem er auch die Kapitaleinkünfte bezog, nämlich Österreich.
2. Ebenso sind die österreichischen Kapitaleinkünfte des Klägers nicht von § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG erfasst.
3. Unter Berücksichtigung der beiden vorstehenden Grundsätze ist bei Anwendung des § 32b EStG im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften bei Auslandssachverhalten zu prüfen, ob diese Kapitaleinkünfte bei Bestehen einer inländischen Steuerpflicht der Abgeltungsteuer unterlegen hätten. Kapitaleinkünfte, die bei einem solchen inländischen Sachverhalt der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 S. 1 oder § 43 Abs. 5 EStG unterliegen, sind bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts nicht zu berücksichtigen.
→ Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Volltext: BB-Online BBL2017-150-4.