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Steuerrecht
03.09.2020
Steuerrecht
BFH: Zur Beitreibung nach dem EUBeitrG unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens betreffend „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2“ vom 19.03.2020

Der BFH hat mit Beschluss vom 30.7.2020 – VII B 73/20 – wie folgt entschieden:

1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzbehörden das BMF-Schreiben betreffend "Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2" vom 19.03.2020 nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen anwenden, die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens durchgeführt worden sind.

2. Steuerschuldner, gegen die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens vollstreckt worden ist, können um Rechtsschutz nach den allgemeinen Regeln (z.B. § 258 AO) ersuchen.

(Amtliche Leitsätze)

Volltext BB-Online BBL2020-2005-1

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