FG Münster: Zur Aufteilung des Vorsteuerabzugs und zur Bemessung einer unentgeltlichen Wertabgabe hinsichtlich eines Grundstücks, das teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird
Das FG Münster hat mit Urteil vom 3.7.2018 – 5 K 2587/16 U - entschieden: Wenn die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten Gegenstands formell bestandskräftig ist und der Unternehmer oder – bei Fehlen oder Abweichung von der Umsatzsteuererklärung – das FA ein sachgerechtes Aufteilungsverfahren angewandt hat, ist dieser Maßstab auch für die nachfolgenden Kalenderjahre bindend.
(Leitsatz der Redaktion)
→ Das FG hat die Revision nicht zugelassen. – Nach der im Streitzeitraum geltenden Rechtslage hatte die Klägerin aufgrund der EuGH-Rechtsprechung ein Wahlrecht, ein bebautes Grundstück, das teilweise unternehmerisch und teilweise zu privaten Zwecken genutzt wird, in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen und dementsprechend in vollem Umfang den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urteile vom 11.7.1991 – C-97/00, Lennartz, HFR 1991, 730, und vom 8.5.2003 – C-269/00, Seeling, BStBl. II 2004, 378). Dann musste der Stpfl. aber die unentgeltliche Wertabgabe mit den sich aus § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG ergebenden Kosten versteuern. Unter Berücksichtigung des zehnjährigen Berichtigungszeitraums für die private Nutzung ergab sich für den Unternehmer ein Zinsvorteil, die spätere Entnahme war steuerfrei. Diese Gestaltungsmöglichkeit wurde mit der Einführung des Art. 168a MwStSystRL und durch die Einführung des § 15 Abs. 1b UStG mit dem JStG 2010 abgeschafft. Die Neuregelung ist jedoch gem. § 27 Abs. 16 UStG nicht anwendbar auf Wirtschaftsgüter, die vor dem 1.1.2011 fertig gestellt oder angeschafft worden sind – wie im vorliegenden Fall.