FG Münster: Zur Aufteilung des Vorsteuerabzugs und zur Bemessung einer unentgeltlichen Wertabgabe hinsichtlich eines Grundstücks, das teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird
Das FG Münster hat mit Urteil vom3.7.2018 – 5 K 2587/16 U - entschieden: Wenn die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten Gegenstands formell bestandskräftig ist und der Unternehmer oder – bei Fehlen oder Abweichung von der Umsatzsteuererklärung – das FA ein sachgerechtes Aufteilungsverfahren angewandt hat, ist dieser Maßstab auch für die nachfolgenden Kalenderjahre bindend (BFH, 2.3.2006 – V R 49/05, BStBl. II 2006, 729).
(Leitsatz der Redaktion)
--> Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die Regelung in § 15 Abs. 1b UStG i. d. F. JStG 2010 ist gem. § 27 Abs. 16 UStG nicht anwendbar auf Wirtschaftsgüter, die vor dem 1.1.2011 fertig gestellt oder angeschafft worden sind – wie im vorliegenden Fall.