FG Münster: Zur Aufhebung der Vollziehung von Steuerbescheiden, wenn zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Steuerschuldnerin eröffnet wurde
Das FG Münster hat mit Urteil vom 17.5.2017 – 15 V 2440/16 U – ECLI:DE:FGMS:2017:0517.15V2440.16U.00 – wie folgt entschieden:
1. Die Steueransprüche begründen bei summarischer Prüfung für den Antrags-gegner nur die Stellung eines Insolvenz-gläubigers i. S. d. § 38 InsO, wenn es sich bei den USt-Forderungen um Insolvenz-forderungen i. S. d. § 38 InsO handelt, die zur Insolvenztabelle anzumelden wären (§ 174 Abs. 1 InsO), und die, wenn sich die Rechtmäßigkeit der USt-Bescheide in einem Hauptsachverfahren herausstellen sollte, nach Maßgabe der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse getilgt werden müssten (§§ 187 ff. InsO).
2. Da Insolvenzverfahren nur selten zur vollständigen Befriedigung aller Gläubiger führen, würde der Antragsgegner bei summarischer Prüfung mit seiner Steuerforderung im Streitfall mindestens teilweise ausfallen und könnte im Ergebnis die im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig bestätigten Steueransprüche wirtschaftlich nicht mehr (vollständig) realisieren.
3. Bei summarischer Prüfung könnte die Aufhebung der Vollziehung der USt-Bescheide für den Antragsgegner zu einem Vermögensverlust führen, der nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht mehr kompensiert werden könnte, so dass die Aufhebung der Voll-ziehung in diesem Sinne die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde.
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext: BB-Online BBL2017-2070-3