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Steuerrecht
17.08.2017
Steuerrecht
FG Münster : Zur Aufhebung der Vollziehung von Steuerbescheiden, wenn zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Steuerschuldnerin eröffnet wurde

Das FG Münster hat mit Beschluss vom 17.5.2017 – 15 V 2440/16 U - wie folgt entschieden:

1. Die Steueransprüche begründen bei summarischer Prüfung für den Antragsgegner nur die Stellung eines Insolvenzgläubigers i.S.d. § 38 InsO, wenn es sich bei den USt-Forderungen um Insolvenzforderungen i. S. d. § 38 InsO handelt, die zur Insolvenztabelle anzumelden wären (§ 174 Abs. 1 InsO), und die, wenn sich die Rechtmäßigkeit der USt-Bescheide in einem Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, nach Maßgabe der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse getilgt werden müssten (§§ 187 ff. InsO).

2. Da Insolvenzverfahren nur selten zur vollständigen Befriedigung aller Gläubiger führen, würde der Antragsgegner bei summarischer Prüfung mit seiner Steuerforderung im Streitfall mindestens teilweise ausfallen und könnte im Ergebnis die im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig bestätigten Steueransprüche wirtschaftlich nicht mehr (vollständig) realisieren.

3. Bei summarischer Prüfung könnte die Aufhebung der Vollziehung der USt-Bescheide für den Antragsgegner zu einem Vermögensverlust führen, der nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht mehr kompensiert werden könnte, so dass die Aufhebung der Vollziehung in diesem Sinne die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde.

(Leitsätze der Redaktion)

Im Streitfall hat der Antagsgegner bei summarischer Prüfung die streitbefangenen Steuerforderungen schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin i. S. d. § 69 FGO vollzogen. Nach dem unwiderlegt gebliebenen Vortrag der Insolvenzschuldnerin wurden die Forderungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in vollem Umfang bedient, so dass im Falle der Aufhebung der Vollziehung der streitigen USt-Bescheide der Antragsgegner die vereinnahmten USt-Beträge in die Insolvenzmasse einzahlen müsste.

Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen.

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