FG Baden-Württemberg: Zinsschranke verfassungsgemäß
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26.11.2012 - 6 K 3390/11 - entschieden:
Die sog. Zinsschranke in § 4h EStG, die über § 8a KStG auch für die Körperschaftsteuer gilt, ist verfassungsgemäß. Nach dieser Vorschrift sind die Zinsaufwendungen eines Unternehmens - im Streitfall einer Holdinggesellschaft mit mehreren Konzerntöchtern - nur in Höhe des sog. „verrechenbaren EBITDA" - dies ist ein um bestimmte Aufwendungen modifiziertes Betriebsergebnis - als Betriebsausgaben abziehbar. Die Regelung wird als „Zinsschranke" bezeichnet. Sie soll missbräuchlichen Steuergestaltungen entgegenwirken, mit deren Hilfe international tätige Konzerne ihre Gewinne in das mit niedrigeren Steuersätzen besteuernde Ausland verlagern könnten.
Volltext: //BB-ONLINE BBL2013-2646-1 unter http://www.betriebs-berater.de/
(Quelle: NL FG Baden-Württemberg vom 21.10.2013)