BFH: Zinsen aus Sparanteilen in Beiträgen zur Lebensversicherung
Der BFH hat durch Urteil vom 6.10.2009 – VII R 7/08 – entschieden: Die Steuerfreiheit nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 und 3 EStG i.V. m. § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. c EStG i. d. F. des StÄndG 1992 von Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, ist ungeachtet der Verwendung der Versicherungen zur Sicherung von Policendarlehen gegeben, wenn diese Darlehen vor Ablauf von drei Jahren aus anderen Mitteln des Steuerpflichtigen zurückgeführt wurden und damit die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für einen Einsatz der Versicherungen zur Tilgung nicht eingetreten sind.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-213-5