BFH: Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten britischen Personengesellschaft
Der BFH hat im Urteil vom 9.12.2010 – I R 49/09 – entschieden: Sind an den Einkünften einer ausländischen Personengesellschaft neben einer Personengesellschaft mit im Inland steuerpflichtigen Gesellschaftern lediglich Personen beteiligt, die nicht im Inland steuerpflichtig sind, so können die Einkünfte unmittelbar der inländischen Gesellschaft gegenüber festgestelltwerden. Einesmehrstufigen Feststellungsverfahrens bedarf es dann nicht. Sind deutsche Kapitalgesellschaften an einer gewerblich geprägten britischen Personengesellschaft beteiligt und erzielt diese Personengesellschaft Zinsen aus der Anlage von Mitteln aus derVermietung von inGroßbritannien belegenem Grundbesitz, so dürfen die auf die deutschen Beteiligten entfallenden Zinseinkünfte in Deutschland besteuert werden (Anschluss an das Senatsurteil vom28.4.2010 – I R 81/09, BFHE 229, 252, BB 2010, 1897 m. Komm. Brodersen/Duttinée). § 50d Abs. 9 EStG 2009 hindert nicht die Gewährung von Vertrauensschutz gemäß § 176 Abs. 2 AO. Der Gewinn aus der Veräußerung einer in Großbritannien belegenen Immobilie darf in Deutschland besteuert werden, wenn die Veräußerung nach britischem Steuerrecht nur dazu führt, dass zuvor gewährte Abschreibungen auf Teile der Immobilie rückgängig gemacht werden („Clawback- Besteuerung“).
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-662-2 unter www.betriebs-berater.de
--> Dazu erscheint in Kürze ein BB-Kommentar von Brodersen.