BFH: Zimmervermietung an Prostituierte - kein ermäßigter Umsatzsteuertarif
Der BFH hat mit Urteil vom 22.8.2013 - V R 18/12 - entschieden:
Die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG setzt ebenso wie § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG eine Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung voraus. Hieran fehlt es bei einer Vermietung in einem "Bordell".
Volltext: //BB-ONLINE BBL2013-2645-5 unter http://www.betriebs-berater.de/