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Steuerrecht
26.09.2013
Steuerrecht
FG Münster: Zero-Kupon-Wandelschuldverschreibung als Kapitaleinkünfte

Das FG Münster hat mit Urteil vom 27.6.2012 -7 K 630/09 E - wie folgt entschieden: Die streitigen Zero-Kupon-Wandelschuldverschreibungen erfüllen die Voraussetzungen von sonstigen Kapitalforderungen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 4a EStG. Der Tatbestand von § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG verlangt hierfür lediglich, dass die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Zero-Bonds stellen in der Regel Inhaberschuldverschreibungen i. S. d. §§ 793 ff. BGB dar. Sie sind nicht mit Zinskupons ausgestattet. Anstelle laufender (perodischer) Zinszahlungen stellt hier die Differenz zwischen dem (niedrigeren) Ausgabe- und dem (höheren) Rückzahlungsbetrag das Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung dar. Je nach Laufzeit der Bonds (und der Schuldnerbonität) werden sie im Regelfall mit einem mehr oder minder hohen Abschlag (Disagio) emittiert und bei Endfälligkeit zum Kurs von 100 % zurückgezahlt.
Die Kapitalerträge sind zu Recht der Höhe nach gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 1 EStG mit der von vornherein bezifferbaren Emissionsrendite erfasst worden. Emissionsrendite ist die vom Emittenten bei der Begebung einer Anlage, d. h. von vornherein zugesagte Rendite, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit einer Kapitalforderung mit Sicherheit, d. h. mindestens, erzielt werden kann. Die Kapitalerträge sind als Einnahmen zu erfassen, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Bei der Beurteilung der maßgeblichen Emissionsrendite ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausgabe, d. h. der Emission abzustellen. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG, der den Tatbestand der steuerbaren Finanzinnovationen beschreibt, mit § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 1. Halbs. EStG, der die Bemessung der Höhe der fraglichen Einkünfte regelt. Beide Merkmale, die Typenbeschreibung wie auch die Vorgaben für die Berechnung der steuerbaren Einkünfte, bilden zusammen den maßgeblichen Steuertatbestand. Da die Besteuerung an die Emissionsrendite anknüpft, ist der Tatbestand des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG auf den Zeitpunkt der Emission zu beziehen.

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