FG München: Zerlegungsmaßstab für den Gewerbesteuermessbetrag
Das FG München hat mit Urteil vom 27.11.2018 – 6 K 2407/15 – wie folgt entschieden:
1. Eine Gemeinde ist gemäß § 33 Abs. 1 GewStG am einheitlichen Steuermessbetrag zu beteiligen, wenn die Zerlegung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt.
2. Der Begriff „unbillig“ wird in § 33 GewStG als unbestimmter Rechtsbegriff verwendet und ist deshalb von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen.
3. Atypische und damit zur Unbilligkeit führende Umstände sind gegeben, wenn ein Betrieb in der Betriebsstätte auf Dauer und ausschließlich Leiharbeitnehmer (in wesentlicher Zahl) einsetzt, anstatt – wie sonst im Allgemeinen üblich – die eingesetzten Arbeitskräfte selbst zu beschäftigen; durch dieses Verhalten des Unternehmens, das die Gemeinde nicht beeinflussen kann und auch sonst nicht zu verantworten hat, entgeht ihr vollständig das Gewerbesteueraufkommen aufgrund dieser Betriebsstätte.
4. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die eingesetzte Arbeit unabhängig vom Rechtsverhältnis der Arbeitskräfte zum Betrieb den (v. a. für die GewSt maßgebenden) Gewerbeertrag beeinflusst.
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext unter BBL2019-342-3
Das FG hat die Revision zugelassen.