FG Niedersachsen: Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung
Durch Urteil vom 19.2.2009 – 5 K 73/06 – hat das FG entschieden: Beträge, welche die GmbH dem Alleingesellschafter oder dem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH schuldet, fließen diesem bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu, da er es in der Hand hat, sich fällige Beträge jederzeit auszahlen zu lassen. Das gilt auch für Abfindungen. Ist der Gläubiger nicht beherrschender Gesellschafter oder Alleingesellschafter, ist ein Zufluss ohne Zahlung denkbar, wenn eine gesonderte Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger bewirkt, dass der Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll. In dieser Novation kann eine Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung liegen. Das gilt auch für den Zuflusszeitpunkt einer Abfindung.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-979-2