BFH: Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen
Der BFH hat durch Urteil vom 7.7.2011 – V R 42/ 09 – entschieden: 1. Ist ein Gegenstand sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen (gemischte Nutzung), kann der Steuerpflichtige (Unternehmer) den Gegenstand a) insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, b) ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder c) ihn im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen zuordnen (Zuordnungswahlrecht). 2. Die sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist „zeitnah“, d. h. bis spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren. 3. Keine „zeitnahe“ Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamterstnach Ablauf der gesetzlichenAbgabefrist von Steuererklärungen( 31. 5. des Folgejahres) mitgeteilt wird.
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