BFH: Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen – Beendigung der Stellung eines „Dritten“ durch Verschmelzung
Der BFH hat mit Urteil vom 19.12.2013 – V R 6/12 – wie folgt entschieden: 1. Der Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG kann zurückgenommen werden, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 AO noch änderbar ist (Klarstellung der Rechtsprechung).
2. Nach Verschmelzung einer Organgesellschaft auf den Organträger ist sie nicht mehr Dritte i. S. von § 174 Abs. 5 AO.
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