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Steuerrecht
13.08.2012
Steuerrecht
FG Saarland: Zahlungen und Gutschriften bei Anlagebetrug

Das FG des Saarlandes hat durch Urteil vom 10.5.2012 – 1 K 2327/03 – entschieden: Die zwischen dem Anleger und einem Anlagebetrüger bestehenden Rechtsverhältnisse sind in jedem Einzelfall durch Auslegung der jeweiligen Verträge nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln. Diese Rechtsverhältnisse sind allen Steuerarten einheitlich zugrunde zu legen. Eine identische Zahlung kann nicht zu Zwecken der Einkommensteuer als Zinszahlung und zu Zwecken der Vermögensteuer als Kapitalrückzahlung gewertet werden. Durch die Gutschrift in den Büchern des Anlagebetrügers erfolgt kein Zufluss. Der Anlagebetrüger ist kein leistungswilliger und leistungsfähiger Schuldner, auch wenn er zeitweise die gegen ihn gerichteten Forderungen begleicht (gegen BFH). Besteuert werden nur die tatsächlich vollzogenen, nicht hypothetischen Lebenssachverhalte. Im Falle der Novation wird eine Forderung des Anlegers (hier: auf Zinszahlung) durch eine andere (hier: aus erhöhtem Anlagekapital) ersetzt. Die durch die Gutschrift entstandene Anlageforderung ist nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten. Forderungen gegen einen Anlagebetrüger sind nicht werthaltig, auch wenn der Betrug noch nicht aufgedeckt ist. Die Novation (Austausch der Zahlungs- gegen eine Kapitalforderung) ist der Ausdruck der gelungenen bzw. erfolgreich aufrecht erhaltenen Täuschung des Anlegers. Durch den gelungenen Anlagebetrug wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Anlegers nicht vermehrt, sondern – nicht selten dramatisch – vermindert.
(Quelle: PM FG des Saarlandes vom 7.8.2012)

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-2018-4 unter www.betriebs-berater.de

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