BFH: Wohnsitz einer natürlichen Person i. S. des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V. m. § 8 AO
Der BFH hat mit Urteil vom 8.5.2014 – III R 21/12 - entschieden:
Ein angemietetes Zimmer kann nur dann der Wohnsitz einer natürlichen Person i. S. des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V. m. § 8 AO sein, wenn es sich hierbei um eine auf Dauer zum Bewohnen geeignete Räumlichkeit handelt, die der Betreffende – wenn auch in größeren Zeitabständen – mit einer gewissen Regelmäßigkeit tatsächlich zu Wohnzwecken nutzt. Ob diese Voraussetzungen bei einem Gewerbetreibenden vorliegen, lässt sich im Allgemeinen nicht aus der Höhe der im Inland erzielten Einkünfte folgern.