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Steuerrecht
12.11.2018
Steuerrecht
FG München: Wirtschaftliche Eingliederung im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Das FG München hat mit Urteil vom 13.9.2018 – 3 K 949/16 - entschieden:

1. Beruht die wirtschaftliche Eingliederung auf Leistungen des Organträgers gegenüber seiner Organgesellschaft, müssen entgeltliche Leistungen vorliegen, denen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BFH, 18.6.2009 – V R 4/08, BStBl. II 2010, 310; 6.5.2010 – V R 26/09, BStBl. II 2010, 1114).

2. Es ist dann im Regelfall davon auszugehen, dass der Organträger aufgrund derartiger Leistungen auf die Organgesellschaft Einfluss nehmen kann, für ihn auch aufgrund der Möglichkeit zur Beendigung dieser Leistungsbeziehung eine „beherrschende Stellung“ besteht (BFH, 9.9.1993 – V R 124/89, BStBl. II 1994, 129) und somit für ihn „besondere Einwirkungsmöglichkeiten“ vorliegen (BFH, 25.6.1998 – V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534).

3. Die Voraussetzungen einer Eingliederung bestimmen sich nicht nach der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG; demzufolge wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind.

4. Liegt kein Zusammenschluss natürlicher Personen, sondern eine juristische Person (vgl. § 13 Abs. 1 GmbHG) vor, trifft § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eine spezielle Regelung (s. o.).

(Leitsätze der Redaktion)

--> Das FG hat die Revision zugelassen.

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