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Steuerrecht
04.01.2019
Steuerrecht
BMF: Wirtschaftliche Gründe, die den Abschluss eines Geschäfts unter nicht „fremdüblichen Bedingungen“ rechtfertigen – EuGH-Urteil vom 31.5.2018 in der Rechtssache C-382/16

In der Rechtssache C-382/16 „Hornbach-Baumarkt“ vom 31.5.2018 hatte der EuGH entschieden, dass eine nationale Regelung wie die des § 1 AStG eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle, die jedoch vor dem Hintergrund einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis grundsätzlich gerechtfertigt sei. Um allerdings eine Unverhältnismäßigkeit der nationalen Vorschrift zu vermeiden, müsse diese dem gebietsansässigen Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Nachweises einräumen, dass nicht fremdübliche Bedingungen aus wirtschaftlichen Gründen vereinbart wurden. Solche wirtschaftlichen Gründe könnten sich ggf. aus der Stellung des gebietsansässigen Steuerpflichtigen als Gesellschafter der gebietsfremden Gesellschaft ergeben und so die Vereinbarung nicht fremdüblicher Bedingungen rechtfertigen.

Wie das BMF im Schreiben vom 6.12.2018 klarstellt, sind seiner Auffassung nach sachbezogene, wirtschaftliche Gründe im Sinne des EuGH nur solche, die nicht fremdübliche Bedingungen (d. h. Abweichungen vom Fremdvergleichsgrundsatz) erfordern, um die bedrohte wirtschaftliche Existenz der Unternehmensgruppe als solcher oder der dem Steuerpflichtigen nahestehenden Person zu sichern (sog. sanierungsbedingte Maßnahmen). Solche Maßnahmen sind darauf gerichtet, die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden und den Fortbestand der nahestehenden Person oder Unternehmensgruppe zu sichern. Der Steuerpflichtige müsse das Erfordernis einer sanierungsbedingten Maßnahme nachweisen, insbesondere die Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit der nahestehenden Person oder Unternehmensgruppe.

Der EuGH hat sich in der o. a. Entscheidung auf die Niederlassungsfreiheit gestützt (also eine europarechtliche Grundfreiheit). Daher sind – so das BMF –  die Grundsätze der Entscheidung nicht auf Drittstaatenfälle anwendbar.

BMF, Schreiben vom 6.12.2018 – IV B 5 - S 1341/11/10004-09

Volltext unter BBL2019-22-1

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