FG Hessen: Widerruf einer Kapitalertragsteueranrechnungsbescheinigung
Das Hessische FG hat im AdV-Beschluss vom 8.10.2012 – 4 V 1661/11 – entschieden: Wird die Kapitalertragsteueranrechnungsbescheinigung von dem ausstellenden Kreditinstitut widerrufen, obliegt es grundsätzlich dem Steuerpflichtigen, die Erhebung der Kapitalertragsteuer auf Dividenden- bzw. Dividendenkompensationszahlungen anhand anderer geeigneter Beweismittel nachzuweisen. Das Verfahren betraf die Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer beim Verkauf von dividendenberechtigten Aktien um den Dividendenstichtag.
(PM Hessisches FG vom 19.10.2012)
Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2012-2721-3 unterwww.betriebs-berater.de