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Steuerrecht
21.08.2018
Steuerrecht
VG Aachen: Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis wegen Steuerhinterziehung

Das VG Aachen hat mit Urteil vom 6.7.2018 – 7 K 5905/17 - entschieden:

1. Der Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis setzt voraus, dass hinreichende Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Apothekers begründeten.

2. Die hierbei anzustellende Prognose beruht auf der Wertung des Verhaltens in der Vergangenheit, wobei die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten zu berücksichtigen sind; dabei sind nicht nur Verfehlungen im Kernbereich der Apothekertätigkeiten in den Blick zu nehmen, sondern auch solche, die gegen die grundsätzlichen Pflichten eines Gewerbetreibenden verstoßen.

Über einen mehrjährigen Zeitraum vorsätzlich begangene Gesetzesverstöße offenbaren ein übermäßiges Gewinnstreben und lassen persönliche Defizite hinsichtlich der Rechtstreue des betreffenden hervortreten, die ein ähnliches Verhalten in der Zukunft als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.

3. Vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung einer ordnungsgemäßen Gesundheitsfürsorge durch zuverlässige Personen, ist der gesetzlich vorgesehene Widerruf der Erlaubnis auch unter Berücksichtigung der Einschränkung der im Grundgesetz verankerten Berufswahlfreiheit verhältnismäßig; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Erlaubnis nur zur Folge habe, dass der Kläger die konkreten Apotheken nicht mehr selbstständig betreiben darf.

4. Eine Beschäftigung als angestellter Apotheker sei ihm ebenso wenig verwehrt wie ein späterer Antrag auf Neuerteilung einer Betriebserlaubnis.

(Leitsätze der Redaktion)

Das Verfahren gegen den Widerruf der Approbation als Apotheker – 5 K 4827/17 – ist noch bei Gericht anhängig.

(Quelle: PM VG Aachen vom 23.7.2018)

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