BFH: Wesentliche Betriebsgrundlagen bei Betriebsverpachtung
Der BFH hat durch Urteil vom 18.8.2009 – X R 20/06 – entschieden: Für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung reicht es aus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Hierzu zählt bei einem Handwerksbetrieb nicht das jederzeit wiederbeschaffbare Werkstattinventar.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-2563-5